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   BVerwG, 23.05.2012 - 1 WB 9.12   

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BVerwG, 23.05.2012 - 1 WB 9.12 (https://dejure.org/2012,16667)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2012 - 1 WB 9.12 (https://dejure.org/2012,16667)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 1 WB 9.12 (https://dejure.org/2012,16667)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 61.04

    Beurteilung, planmäßige; besondere Altersgrenze; Versorgungsreformgesetz (1998);

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2012 - 1 WB 9.12
    Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N.).

    Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 des (baden-württembergischen) Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl S. 343, zuletzt geändert durch Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 2011 ) ist sachlich und für den Stadtkreis U. örtlich zuständig das Verwaltungsgericht S. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 7.03

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für truppendienstliche Angelegenheiten -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2012 - 1 WB 9.12
    Für Rechtsstreitigkeiten, die das Statusverhältnis eines Soldaten betreffen, ist hingegen allein die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben (stRspr, vgl. Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N.).

    Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 des (baden-württembergischen) Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl S. 343, zuletzt geändert durch Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 2011 ) ist sachlich und für den Stadtkreis U. örtlich zuständig das Verwaltungsgericht S. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.03.2009 - 1 WB 77.08

    Abgrenzung zwischen dem Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und dem Rechtsweg zu

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2012 - 1 WB 9.12
    Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - BVerwG 1 WB 77.08 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 4 Rn. 26 = NVwZ-RR 2009, 541).
  • BVerwG, 20.07.1995 - 1 WB 118.94

    Recht der Soldaten: Folgen der eingeschränkten Zusage zu einer förderlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2012 - 1 WB 9.12
    Ihr Rechtsschutzbegehren unterscheidet sich insofern von dem Fall, dass sich ein Soldat gegen die in einer Versetzungsverfügung vorgesehene voraussichtliche Verwendungsdauer wendet, um durch deren Verkürzung mittelbar die Zusage der Umzugskostenvergütung zu Fall zu bringen (vgl. zu dieser Konstellation Beschluss vom 20. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 118.94 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 11 = NZWehrr 1996, 65).
  • BVerwG, 15.10.2013 - 1 WB 46.12

    Verweisung des Rechtsstreits; Rückverweisung; Bindung hinsichtlich des

    Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 9.12 - hat der Senat den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht S. verwiesen.

    Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: .../11, .../11, .../11, .../11, .../11 und .../11 -, die Gerichtsakte des ursprünglichen Verfahrens (BVerwG 1 WB 9.12) und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 9.12 - war für das Verwaltungsgericht S. hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

  • BVerwG, 06.07.2015 - 1 WDS-VR 3.15

    Dienstzeitverlängerung; Verweisung an das Verwaltungsgericht

    Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach der - auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 WB 9.12 - BA Rn. 16 m.w.N.) - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort.
  • BVerwG, 05.02.2015 - 1 WB 22.14

    Anspruch eines Beamten auf Ergänzung einer Versetzungsverfügung um einen

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Haushaltsvermerk als eine eigenständige, mit der Versetzungsverfügung nur äußerlich verbundene Regelung oder aber als eine Nebenbestimmung zur Versetzung zu qualifizieren ist; denn auch im letzteren Fall könnte eine derartige Nebenbestimmung isoliert zum Antragsgegenstand gemacht werden (ebenso schon zur Zusage der Umzugskostenvergütung: BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 WB 9.12 - Rn. 12).
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